Skip to content

Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen

Beauftragtenwesen

Unsere Beschäftigten stehen als externe Beauftragte zur Verfügung und helfen damit den Unternehmen bei der Erfüllung und Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften.

Um die Gefahren für Mensch und Umwelt durch Stoffe und Verfahren, die im Arbeitsprozess Anwendung finden, zu vermindern, fordert der Gesetzgeber für bestimmte Bereiche oder Verfahren die Benennung von qualifizierten Betriebsbeauftragten. Ziel ist es, die betriebliche Eigeninitiative in Unternehmen, z.B. hinsichtlich der Schutzvorkehrungen vor potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen, zu stärken. Fachkundige Betriebsbeauftragte sollen mit ihrer Kompetenz dazu beitragen, dieser Unternehmensverantwortung gerecht zu werden.

Unsere qualifizierten Mitarbeiter:innen stehen als externe Beauftragte zur Verfügung und helfen damit den Unternehmen bei der Erfüllung und Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften.

Unsere Beauftragten erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an die Fach- und Sachkunde und sind im Falle des Vorliegens einer Gesetzesgrundlage staatlich anerkannt.

Unsere Beauftragten-Qualifikationen im Überblick

Abfallbeauftragte

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet bestimmte Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) gemäß §§ 58, 59 KrWG zu bestellen. Dies betrifft insbesondere Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen und Besitzer von Abfällen.

Gewässerschutzbeauftragte

Nach § 64 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen Unternehmen, die mehr als 750 m³ Abwasser pro Tag einleiten dürfen, einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen. Die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ergeben sich aus § 65 WHG.

Immissionsschutzbeauftragte

Gemäß der §§ 53 – 58 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist.

Gefahrgutbeauftragte

Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn, Straßen-, Wasser oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen i.d.R. mindestens einen Gefahrgutbeauftragten gemäß §§ 1 ff. Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) bestellen.

Brandschutzbeauftragte

Neben gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten, die ein Unternehmen bestellen muss, gibt es bundesweit beim Brandschutzbeauftragten keine einheitliche gesetzliche Verpflichtung. Aufgrund bestimmter behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen im Unternehmen kann ein Betriebsbeauftragter für Brandschutz jedoch erforderlich sein. Dabei ist es von Vorteil, zur Beratung jeglicher brandschutzrelevanter Themen einen externen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Der Gesetzgeber schreibt hinsichtlich der qualifizierten Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz die Unterstützung durch mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor, die gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 schriftlich zu bestellen ist.

Abfallbeauftragte

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet bestimmte Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) gemäß §§ 58, 59 KrWG zu bestellen. Dies betrifft insbesondere Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen und Besitzer von Abfällen.

Gewässerschutzbeauftragte

Nach § 64 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen Unternehmen, die mehr als 750 m³ Abwasser pro Tag einleiten dürfen, einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen. Die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ergeben sich aus § 65 WHG.

Immissionsschutzbeauftragte

Gemäß der §§ 53 – 58 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist.

Gefahrgutbeauftragte

Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn, Straßen-, Wasser oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen i.d.R. mindestens einen Gefahrgutbeauftragten gemäß §§ 1 ff. Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) bestellen.

Brandschutzbeauftragte

Neben gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten, die ein Unternehmen bestellen muss, gibt es bundesweit beim Brandschutzbeauftragten keine einheitliche gesetzliche Verpflichtung. Aufgrund bestimmter behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen im Unternehmen kann ein Betriebsbeauftragter für Brandschutz jedoch erforderlich sein. Dabei ist es von Vorteil, zur Beratung jeglicher brandschutzrelevanter Themen einen externen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Der Gesetzgeber schreibt hinsichtlich der qualifizierten Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz die Unterstützung durch mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vor, die gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 schriftlich zu bestellen ist.

Gern führen wir für Sie folgende Leistungen durch

  1. Umfassende Beratung hinsichtlich jeglicher Fragen
  2. Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, regelmäßige Kontrollen der Anlagen, Weiterentwicklung und Optimierung bestehender betrieblicher Strukturen, Prozesse und Verfahren
  3. Mitwirken bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen
  4. Schulung der Beschäftigten
  5. Jährliche Berichterstattung